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Wahlgeheimnis

Die Einhaltung des Wahlgeheimnisses ist ein wichtiger Wahlgrundsatz. Wenn der Grundsatz des Wahlgeheimnisses nicht eingehalten wird, ist die Wahl ganz oder teilweise im Wege der Wahlprüfung für ungültig zu erklären. Das Prinzip der geheimen Wahl ist unauflöslich mit dem der freien Wahl verbunden. 

Die gesetzlichen Normen und Rechtsvorschriften haben in ihren Bestimmungen die Einhaltung des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen; sie müssen direkt und indirekt für das Wahlgeheimnis eintreten. Strafbestimmungen stellen die Verletzung des Wahlgeheimnisses unter Strafe. Auch im Zusammenhang mit der repräsentativen Wahlstatistik wird durch Einhaltung bestimmter Grundsätze das Wahlgeheimnis gewährleistet. 

Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist der Wähler selbst – mit Ausnahme bei der eigentlichen Wahlhandlung – grundsätzlich nicht verpflichtet ,sein Wahlgeheimnis zu wahren. Er hat deshalb jedenfalls in der Zeit vor und nach der Wahlhandlung freies Offenbarungsrecht über seine Stimmabgabe. Doch hat sich der Wähler bei der Wahlhandlung den zur Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen Vorschriften, insbesondere der Ordnung im Wahlraum zu fügen und dort sein Wahlgeheimnis zu wahren; insoweit darf er nicht nur, sondern muss er geheim wählen. Beispielsweise verstößt es gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, wenn ein Teil der Wähler geschlossen und demonstrativ auf das Wahlgeheimnis verzichtet, um die Stimmabgabe in einem bestimmten Sinne kundzutun, da die übrigen, geheim abstimmenden Wähler damit zwangsläufig in den Verdacht kommen, anders gestimmt zu haben als jene. Die Geheimabstimmenden könnten dadurch in eine Zwangslage geraten, die sie an einer freien Wahlentscheidung hindert. 

Der Einhaltung des Wahlgeheimnisses dienen u.a.:
- Aufstellung von Wahlblenden in den Wahllokalen zur unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels, 
- Falten des Stimmzettels durch den Wähler in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist 
- bei der Briefwahl Verwendung eines Wahlumschlages für die Stimmzettel und Abgabe einer eidesstatt-
  lichen Erklärung über die alleinige und unbeobachtete Stimmabgabe

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 33, 34, 36 BWG, §§ 50, 55 - 57, 66 BWO, §§ 1 - 5, 8 WStatG; § 107c StGB
Europawahl: §§ 1, 16, 27 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. § 33 BWG;  §§ 43, 48 - 50, 59 EuWO; §§ 1 - 5, 8 WStatG; § 107c StGB

 

Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter