Die Einhaltung des Wahlgeheimnisses ist ein wichtiger Wahlgrundsatz. Wenn der Grundsatz des
Wahlgeheimnisses nicht eingehalten wird, ist die Wahl ganz oder teilweise im Wege der
Wahlprüfung für ungültig zu erklären. Das Prinzip der geheimen Wahl ist unauflöslich mit dem der
freien Wahl verbunden.
Die gesetzlichen Normen und Rechtsvorschriften haben in ihren Bestimmungen die Einhaltung des
Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen; sie müssen direkt und indirekt für das Wahlgeheimnis
eintreten. Strafbestimmungen stellen die Verletzung des Wahlgeheimnisses unter Strafe. Auch im
Zusammenhang mit der repräsentativen Wahlstatistik wird durch Einhaltung bestimmter Grundsätze das
Wahlgeheimnis gewährleistet.
Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist der Wähler
selbst – mit Ausnahme bei der eigentlichen Wahlhandlung – grundsätzlich nicht verpflichtet ,sein
Wahlgeheimnis zu wahren. Er hat deshalb jedenfalls in der Zeit vor und nach der Wahlhandlung freies
Offenbarungsrecht über seine Stimmabgabe. Doch hat sich der Wähler bei der Wahlhandlung den zur
Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen Vorschriften, insbesondere der Ordnung im Wahlraum zu
fügen und dort sein Wahlgeheimnis zu wahren; insoweit darf er nicht nur, sondern muss er geheim
wählen. Beispielsweise verstößt es gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, wenn ein Teil der Wähler
geschlossen und demonstrativ auf das Wahlgeheimnis verzichtet, um die Stimmabgabe in einem
bestimmten Sinne kundzutun, da die übrigen, geheim abstimmenden Wähler damit zwangsläufig in den
Verdacht kommen, anders gestimmt zu haben als jene. Die Geheimabstimmenden könnten dadurch in eine
Zwangslage geraten, die sie an einer freien Wahlentscheidung hindert.
Der Einhaltung des Wahlgeheimnisses dienen u.a.:
- Aufstellung von Wahlblenden in den Wahllokalen zur unbeobachteten Kennzeichnung des
Stimmzettels,
- Falten des Stimmzettels durch den Wähler in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht
erkennbar ist
- bei der Briefwahl Verwendung eines Wahlumschlages für die Stimmzettel und Abgabe einer
eidesstatt-
lichen Erklärung über die alleinige und unbeobachtete Stimmabgabe
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 33, 34, 36 BWG, §§ 50, 55 - 57, 66 BWO, §§ 1 - 5, 8 WStatG; § 107c StGB
Europawahl: §§ 1, 16, 27 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. § 33 BWG; §§ 43, 48 - 50, 59 EuWO;
§§ 1 - 5, 8 WStatG; § 107c StGB
Stand: März 2008