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Wahlgrundsätze

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden gemäß Art. 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. 

Auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden auf Grundlage von Art. 190 Abs. 1 EG-Vertrag und Art. 1 Abs. 3 Direktwahlakt gemäß § 1 EuWG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben. 

Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet die Direktwahl der Abgeordneten, das heißt zwischen Wählern und Gewählten gibt es keine Wahldelegierten, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen. 

Freie Wahl bedeutet, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch die Wahlfreiheit soll eine freie, umfassende Wahlbetätigung vor und nach der Wahl geschützt werden. Außerdem sind hier besonders die Freiheiten der öffentlichen Meinungsäußerung und des Rechts auf ungehinderte Information geschützt. 

Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Einsichtsfähigkeit, Religion, Vermögen, Rasse, Stand, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt außerdem, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll. 

Die geheime Wahl erfordert, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlzellen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der einzelne gewählt hat. Die Stimme wird unbeeinflusst abgegeben. Für den einzelnen muss es möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten. Bei der Briefwahl muss vom Wähler eine Erklärung an Eides statt, dass die Stimmabgabe geheim erfolgt, abgegeben werden. So wird auch hier der Geheimhaltungsgrundsatz gewährleistet. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 38 GG; § 1 BWG
Europawahl: Art. 190 EG-Vertrag; Art. 1 Direktwahlakt; § 1 EuWG

Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter