Die Wahlhandlung umfasst das gesamt Stimmabgabeverfahren unter Leitung und Aufsicht der
Wahlorgane am Wahltag:
- Verpflichtung der Beisitzer durch den Wahlvorsteher zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
Amtes und
Hinweis zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegen-
heiten,
- Prüfung der Wahlurnen,
- Stimmabgabe selbst,
- nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) Schließung des Wahllokals.
Grundsätzlich ist die Wahlhandlung wie auch die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses, öffentlich, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 31 - 35 BWG, §§ 49 - 70 BWO
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. §§ 31 - 35 BWG; §§ 42 - 59 EuWO
Stand: März 2008
©2012 Der Bundeswahlleiter