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Wahlhandlung

Die Wahlhandlung umfasst das gesamt Stimmabgabeverfahren unter Leitung und Aufsicht der Wahlorgane am Wahltag:
- Verpflichtung der Beisitzer durch den Wahlvorsteher zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und 
  Hinweis zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
  heiten, 
- Prüfung der Wahlurnen, 
- Stimmabgabe selbst, 
- nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) Schließung des Wahllokals. 

Grundsätzlich ist die Wahlhandlung wie auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentlich, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 31 - 35 BWG, §§ 49 - 70 BWO
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. §§ 31 - 35 BWG; §§ 42 - 59 EuWO

Stand: März 2008

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