Die Wahlkabine muss von der Gemeindebehörde so eingerichtet sein, dass der Wähler darin seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält. Die Mitnahme von Kindern ist nur bei Kleinkindern unbedenklich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Wähler des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und zu falten.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 33 Abs. 1 BWG; §§ 50, 56 Abs. 2 BWO
Europawahl: § 16 Abs. 2 EuWG, § 49 Abs. 2 EuWO
Stand: März 2008