Die Wahlkreiskommission ist ein parteipolitisch unabhängiges, weisungsfreies Sachverständigengremium, das für die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Wahlkreiseinteilung für die jeweils nächste Bundestagswahl maßgebliche Vorarbeit leistet. Als ständige Wahlkreiskommission wird sie vom Bundespräsidenten berufen.
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach dem Zweistimmensystem des Bundeswahlgesetzes mit den Erststimmen 299 der Abgeordneten in den Wahlkreisen nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt (§ 1 Abs. 2, § 5 BWG). Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb in 299 möglichst gleich große Wahlkreise einzuteilen.
Aufgabe der Wahlkreiskommission ist es, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. In ihrem Bericht kann sie auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu erstatten, in dieser Wahlperiode also bis zum 27. Januar 2011. Das Bundesministerium des Innern leitet den Bericht anschließend dem Deutschen Bundestag zu; er wird sowohl in Form einer Bundestagsdrucksache als auch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Zusammensetzung der Wahlkreiskommission, ihre Aufgaben und die Grundsätze für die Wahlkreiseinteilung sind in § 3 BWG geregelt.
Der Deutsche Bundestag allein trifft die Entscheidung über Änderungen der Wahlkreiseinteilung
durch Bundesgesetz.
Der folgende Kurzaufsatz über die Wahlkreiskommission enthält Erläuterungen zu ihrer Zusammensetzung und Ernennung, ihren Aufgaben, den Grundsätzen der Wahlkreiseinteilung, dem Bericht der Wahlkreiskommission sowie Hinweise auf Veröffentlichungen.
Wahlkreiseinteilung für die Bundestagswahl 2013: Die Wahlkreiskommission (PDF, 65 KB)
Rechtsgrundlage:
§ 3 BWG
Stand: Januar 2011