Wahlorgane sind
- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis (bzw. bei
Europawahlen für jeden Kreis
und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss)
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei
Europawahlen für jeden
Kreis und jede kreisfreie Stadt) zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für
Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans
bestellt werden.
Die Wahlorgane sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beauftragt. Sie sind
Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und an Weisungen nicht gebunden. Grundsatz ist
hier, dass die aus dem Kreis der Wähler gebildeten Wahlausschüsse und Vorstände in den
entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie
sind eine Art "Selbstverwaltungsorgane" der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines
möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen.
Die Wahlorgane sind Organe des Bundes und zwar Bundesorgane eigener Art. Sie nehmen für den
gesamten Bereich "Bundestagswahlen" bzw. "Europawahlen" die Aufgaben des Bundes wahr und üben
dessen Hoheitsgewalt aus. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen werden dem Bund
zugerechnet, der sie letztlich auch zu verantworten hat. Die Aufgaben der Wahlorgane ergeben sich
im Einzelnen aus den Vorschriften insbesondere des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8,9 BWG; §§ 1 - 8 BWO
Europawahl: § 5 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. § 9 BWG; §§ 4, 7 EuWO
Stand: Oktober 2011