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Wahlorgane

Wahlorgane sind

- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis 
  und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss)
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk 
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden 
  Kreis und jede kreisfreie Stadt) zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. 

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Die Wahlorgane sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beauftragt. Sie sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und an Weisungen nicht gebunden. Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wähler gebildeten Wahlausschüsse und Vorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie sind eine Art "Selbstverwaltungsorgane" der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen.

Die Wahlorgane sind Organe des Bundes und zwar Bundesorgane eigener Art. Sie nehmen für den gesamten Bereich "Bundestagswahlen" bzw. "Europawahlen" die Aufgaben des Bundes wahr  und üben dessen Hoheitsgewalt aus. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen werden dem Bund zugerechnet, der sie letztlich auch zu verantworten hat. Die Aufgaben der Wahlorgane ergeben sich im Einzelnen aus den Vorschriften insbesondere des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung.

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8,9 BWG; §§ 1 - 8 BWO 
Europawahl: § 5 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. § 9 BWG; §§ 4, 7 EuWO

Stand: Oktober 2011


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter