Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift
oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen
Gegebenheiten ab. Entscheidend ist, dass die Wähler/-innen den Wahlraum betreten können, ohne in
ihrem Wahlverhalten behindert oder beeinflusst zu werden.
Wahlpropaganda ist auch in unmittelbarer Umgebung des Wahlgebäudes unzulässig, wenn sie nach
Form und Inhalt geeignet ist, die Wähler bei der Stimmabgabe zu beeinflussen. Dies ist z.B.
der Fall, wenn Lautsprecherdurchsagen außerhalb des Wahlgebäudes mit einer solchen Lautstärke
erfolgen, dass sie auch im Wahlraum deutlich hörbar sind.
Für die Einhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahlraum ist der Wahlvorstand zuständig. Wenn
während der Wahlzeit außerhalb des Wahlraumes gegen das Verbot der unzulässigen Wahlbeeinflussung
verstoßen wird, hat der Wahlvorstand falls erforderlich die für die Ausübung des Hausrechts
zuständige Stelle und die Ortspolizeibehörde zu verständigen, die ein polizeiliches Einschreiten
veranlassen kann.
Umfragen von privaten Meinungsforschungsinstituten unter den Wählern, die das Wahllokal
verlassen, sind zulässig und nicht als Beeinflussung der übrigen Wähler zu bewerten, sofern der
Ablauf der Wahl und die Auszählung in keiner Weise gestört wird. Die Befragungen sind freiwillig
und anonym. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe -
beispielsweise über Twitter - über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig. Die Vorabveröffentlichung der Ergebnisse stellt eine Ordnungswidrigkeit dar,
die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 € geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 32 BWG
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 32 BWG
Stand: Mai 2011