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Wahlpropaganda

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Entscheidend ist, dass die Wähler/-innen den Wahlraum betreten können, ohne in ihrem Wahlverhalten behindert oder beeinflusst zu werden.

Wahlpropaganda ist auch in unmittelbarer Umgebung des Wahlgebäudes unzulässig, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wähler bei der Stimmabgabe zu beeinflussen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Lautsprecherdurchsagen außerhalb des Wahlgebäudes mit einer solchen Lautstärke erfolgen, dass sie auch im Wahlraum deutlich hörbar sind.

Für die Einhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahlraum ist der Wahlvorstand zuständig. Wenn während der Wahlzeit außerhalb des Wahlraumes gegen das Verbot der unzulässigen Wahlbeeinflussung verstoßen wird, hat der Wahlvorstand falls erforderlich die für die Ausübung des Hausrechts zuständige Stelle und die Ortspolizeibehörde zu verständigen, die ein polizeiliches Einschreiten veranlassen kann.

Umfragen von privaten Meinungsforschungsinstituten unter den Wählern, die das Wahllokal verlassen, sind zulässig und nicht als Beeinflussung der übrigen Wähler zu bewerten, sofern der Ablauf der Wahl und die Auszählung in keiner Weise gestört wird. Die Befragungen sind freiwillig und anonym. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe - beispielsweise über Twitter - über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Die Vorabveröffentlichung der Ergebnisse stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 € geahndet werden kann. 



Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 32 BWG
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 32 BWG

Stand: Mai 2011


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter