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Wahlprüfung

Die Wahlprüfung obliegt im Falle der Bundestagswahl und der Europawahl dem Deutschen Bundestag. Die Prüfung der Wahlunterlagen unmittelbar nach der Wahl durch den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter wird verschiedentlich ebenfalls als Wahlprüfung bezeichnet. Wahlprüfung im engeren Sinne ist aber die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) und berücksichtigt Einsprüche gegen die Wahl. Die Entscheidung des Plenums des Deutschen Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 41 Abs. 1 GG, § 49 BWG, WPrüfG
Europawahl: § 26 EuWG; WPrüfG

 

Stand: März 2008

 
Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter