Die Wahlprüfung obliegt im Falle der
Bundestagswahl und der
Europawahl dem Deutschen Bundestag. Die Prüfung der Wahlunterlagen unmittelbar
nach der Wahl durch den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter wird
verschiedentlich ebenfalls als Wahlprüfung bezeichnet. Wahlprüfung im engeren Sinne ist aber
die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. Sie richtet sich nach den Vorschriften des
Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) und berücksichtigt Einsprüche gegen die Wahl. Die
Entscheidung des Plenums des Deutschen Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss
vorbereitet. Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann innerhalb von zwei Monaten
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 41 Abs. 1 GG, § 49 BWG, WPrüfG
Europawahl: § 26 EuWG; WPrüfG
Stand: März 2008