Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Für die Entscheidungen des Bundestages über
Wahlprüfungsangelegenheiten ist der Wahlprüfungsausschuss vorbereitendes Beschlussorgan des
Bundestages.
Der Wahlprüfungsausschuss wird für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt. Er verhandelt
mündlich und in öffentlicher Sitzung. Über das Ergebnis berät er jedoch geheim. Der Beschluss wird
dann schriftlich festgehalten und dem Bundestag zugeleitet.
Rechtsgrundlage:
Bundestagswahl: Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, § 49 BWG, WPrüfG
Europawahl: § 26 EuWG
Stand: September 2011