Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) einen Wahlraum, in dem die Wahl durchgeführt wird. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden (z.B. Schule, Rathaus) zur Verfügung.
Die Wahlräume sollen so gewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. In größeren Wahlbezirken (Stimmbezirken), in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrer Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen hat.
In jedem Wahlraum gibt es eine oder mehrere Wahlkabinen. Darin kann der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten.
In der Wahlkabine sollte ein Schreibstift bereitliegen.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 46, 50 BWO
Europawahl: § 39 EuWO
Stand: März 2008