Die Bescheinigung des Wahlrechts ist Teil des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift und
weist nach, dass die Person, die einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützt, in dem
betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften
ist eine der formellen Bedingungen, die Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen und
Einzelbewerber für die Zulassung ihrer Wahlvorschläge bei Europa- und Bundestagswahlen erfüllen
müssen.
Bei
Bundestagswahlen müssen Parteien, die nicht mit mindestens fünf Abgeordneten im Deutschen
Bundestag oder einem Landtag seit der jeweils letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge
ununterbrochen vertreten sind, eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften für ihre
Landeslisten einreichen (maximal 2.000 je Landesliste). Ebenso müssen Parteien, Wählergruppen oder
Einzelbewerber in den Wahlkreisen für ihre Kreiswahlvorschläge mindestens 200
Unterstützungsunterschriften vorlegen.
Bei
Europawahlen müssen Parteien und politische Vereinigungen, die nicht mit mindestens fünf
Abgeordneten im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der
jeweils letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, ebenfalls eine
bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften einreichen (maximal 2.000 bei Listen für einzelne
Länder bzw. 4000 bei gemeinsamen Listen für alle Länder).
Diese Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen
Formblättern zu leisten, die von den zuständigen Wahlleitern auf Anforderung an die
Wahlvorschlagsträger/innen ausgegeben werden. Bei
Europawahlen werden Formblätter für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter
geliefert, Formblätter für Listen für ein Land von dem betreffenden Landeswahlleiter. Bei
Bundestagswahlen geben die jeweiligen Landeswahlleiter die entsprechenden Formblätter für
Landeslisten heraus, die Kreiswahlleiter die Formblätter für Kreiswahlvorschläge in ihrem
Wahlkreis.
Wer mit seiner Unterschrift einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen möchte, muss zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt sein, also bei
Landeslisten für
Bundestagswahlen in dem Land und bei Kreiswahlvorschlägen in dem Wahlkreis, bei
Wahlvorschlägen für
Europawahlen in dem Land. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine
Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Nach Unterzeichnung des Formblattes wird das Wahlrecht von der zuständigen Gemeindebehörde,
in der die wahlberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, kostenfrei bescheinigt (Wahlrechtsbescheinigung). Wer – beispielsweise als Wahlvorschlagsträger – für einen anderen
die Wahlrechtsbescheinigung beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag
unterstützt.
Außer zur Unterstützung von Wahlvorschlägen sind Wahlrechtsbescheinigungen auch bei
Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen sowie Volks- bzw. Bürgerbegehren erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 20 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 BWG; §§ 34 Abs. 4, 39 Abs. 3 BWO; Anlagen 14
und 21 zur BWO
Europawahl: § 9 Abs. 5 EuWG; § 32 Abs. 3 EuWO; Anlage 14 zur EuWO
Stand: Juni 2009