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Wahlrechtsbescheinigung

Die Bescheinigung des Wahlrechts ist Teil des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift und weist nach, dass die Person, die einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützt, in dem betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften ist eine der formellen Bedingungen, die Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber für die Zulassung ihrer Wahlvorschläge bei Europa- und Bundestagswahlen erfüllen müssen.

Bei Bundestagswahlen müssen Parteien, die nicht mit mindestens fünf Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der jeweils letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften für ihre Landeslisten einreichen (maximal 2.000 je Landesliste). Ebenso müssen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber in den Wahlkreisen für ihre Kreiswahlvorschläge mindestens 200 Unterstützungsunterschriften vorlegen.

Bei Europawahlen müssen Parteien und politische Vereinigungen, die nicht mit mindestens fünf Abgeordneten im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der jeweils letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, ebenfalls eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften einreichen (maximal 2.000 bei Listen für einzelne Länder bzw. 4000 bei gemeinsamen Listen für alle Länder).

Diese Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von den zuständigen Wahlleitern auf Anforderung an die Wahlvorschlagsträger/innen ausgegeben werden. Bei Europawahlen werden Formblätter für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter geliefert, Formblätter für Listen für ein Land von dem betreffenden Landeswahlleiter. Bei Bundestagswahlen geben die jeweiligen Landeswahlleiter die entsprechenden Formblätter für Landeslisten heraus, die Kreiswahlleiter die Formblätter für Kreiswahlvorschläge in ihrem Wahlkreis.

Wer mit seiner Unterschrift einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen möchte, muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt sein, also bei Landeslisten für Bundestagswahlen in dem Land und bei Kreiswahlvorschlägen in dem Wahlkreis, bei Wahlvorschlägen für Europawahlen in dem Land. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Nach Unterzeichnung des Formblattes wird das Wahlrecht von der zuständigen Gemeindebehörde, in der die wahlberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, kostenfrei bescheinigt (Wahlrechtsbescheinigung). Wer – beispielsweise als Wahlvorschlagsträger – für einen anderen die Wahlrechtsbescheinigung beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

Außer zur Unterstützung von Wahlvorschlägen sind Wahlrechtsbescheinigungen auch bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen sowie Volks- bzw. Bürgerbegehren erforderlich.


Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 20 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 BWG; §§ 34 Abs. 4, 39 Abs. 3 BWO; Anlagen 14 und 21 zur BWO
Europawahl: § 9 Abs. 5 EuWG; § 32 Abs. 3 EuWO; Anlage 14 zur EuWO

Stand: Juni 2009


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter