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Wahlschein

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Dafür ist es ab den Europa- und Bundestagswahlen 2009 nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.

Der Inhaber eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt (bei der Europawahl) bzw. seines Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) seine Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält ebenfalls auf Antrag einen Wahlschein

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 17 Abs. 2 BWG; §§ 20, 25 bis 31, 59, 68 BWO
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 17 Abs. 2 BWG; § 6 Abs. 5 EuWG; §§ 19, 24 bis 30, 52, 61 EuWO

 

Stand: Mai 2009 


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter