Bei den wahlstatistischen Auswertungen handelt es sich einerseits um die Auswertung von Daten,
die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik) und andererseits um eine Auswertung
von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und
Alter ergeben (= repräsentative Wahlstatistik).
Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Die allgemeine Wahlstatistik erfasst im Wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der
Wähler, der Nichtwähler, der gültigen und ungültigen Stimmen sowie der Stimmen für die einzelnen
Wahlvorschläge, gegliedert nach Ländern, Bundestagswahlkreisen, kreisfreien Städten bzw.
Landkreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Die repräsentative Wahlstatistik ermittelt in
repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Angaben über die Geschlechts- und Altersgliederung der
Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe für die einzelnen
Wahlvorschläge. Sie dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft, weil sie
Aufschluss über das Wahlverhalten, d.h. die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener
Bevölkerungsgruppen gibt.
Für die Bundestagswahl 1994 wurde die repräsentative Wahlstatistik durch Gesetz vom 28.
September 1994 (BGBl. I S. 2734), für die Bundestagswahl 1998 durch Gesetz vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2430) ausgesetzt.
Seit der Bundestagswahl 2002 wird auf Grund der Einführung des Gesetzes über die allgemeine
und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz –
WStatG –) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S.
412), wieder eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Bei Europawahlen wurde das WStatG
erstmals 1999 angewendet.
Die Regelungen des WStatG schreiben die bisher geübte Praxis rechtsverbindlich fest und
bilden eine präzisere rechtliche Grundlage für wahlstatistische Erhebungen als die durch das WStatG
aufgehobenen wahlstatistischen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw.
des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung.
Seit der Bundestagswahl 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden zur Vermeidung von Verzerrungen
erstmals die Briefwähler in die repräsentative Wahlstatistik mit einbezogen.
1 Allgemeine Wahlstatistik
Die allgemeine Wahlstatistik dokumentiert die von den Wahlorganen ermittelten und festgestellten
Wahlergebnisse und die dabei anfallenden allgemeinen Informationen.
Die Ergebnisse sowohl der Bundestags- wie Europawahlen können durch diese Statistik
eingehend ausgewertet und analysiert werden. Hauptgegenstand der Wahlstatistik sind einmal die
Untersuchung, wie sich die gültigen Stimmen auf die Parteien im Land und regional gegliedert
(Gemeinden, Kreise, Wahlkreise) verteilen, zum anderen die allgemeinen Untersuchungen über
Wahlberechtigte, Wahlbeteiligung, Wahlscheinwähler, Nichtwähler und Falschwähler.
Das Bild dieser Aussagen rundet sich durch Heranziehung der Vergleichszahlen vorangegangener
Wahlen ab. Zu diesem Zweck werden sowohl die absoluten Zahlen als auch die Verhältniszahlen
(Prozentzahlen) der einzelnen Wahljahre einander gegenübergestellt. Durchschnittszahlen, Trends
usw. werden zur Verdeutlichung ermittelt. Veränderungen von Wahl zu Wahl werden prozentual und in
Prozentpunkten (Unterschied zwischen den Prozentzahlen) festgehalten. Die Wahlbewerber und
Gewählten werden - getrennt nach Wahlvorschlägen - statistisch ausgewertet. Aus dieser Statistik
lässt sich z.B. Alter und Geschlecht sowie Berufsgruppenzugehörigkeit der Bewerber ersehen.
2 Repräsentative Wahlstatistik
Wahlgeheimnis und damit Datenschutz gewährleistet
Die wahlstatistischen Erhebungen finden ihre Grenzen in dem Erfordernis der Wahrung
des Wahlgeheimnisses. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Die Methode der
Feststellung der Stimmabgabe der Männer und Frauen lässt keine Verletzung des Wahlgeheimnisses zu.
Zwar können die die Auszählung durchführenden Organe beispielsweise feststellen, wie viele Frauen
oder Männer einer jeden der fünf gebildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben, da
aber zu jeder Altersgruppe der Männer und Frauen zahlreiche Personen gehören, können daraus
keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden.
Der Stimmzettel in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken enthält lediglich den
Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und fünf Altersgruppen, also keine personenbezogenen Daten;
denn das würde im Widerspruch zum Wahlgeheimnis stehen. Die Erhebung erfolgt in anonymer Form und
ist ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehen. Eine Zusammenführung von
Wählerverzeichnissen und gekennzeichneten Stimmzetteln ist unzulässig. Die für die repräsentative
Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die
ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wähler aufweisen.
2.1 Wie werden die repräsentativen Wahlbezirke ausgewählt?
Aus den rd. 90 000 Wahlbezirken (inklusive Briefwahlbezirken) werden für die
repräsentative Wahlstatistik der Bundestags- bzw. der Europawahl rd. 2 700 Urnenwahlbezirke und
etwa 400 Briefwahlbezirke zufällig ausgewählt. Damit wird erreicht, dass die ausgewählten
Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ
sind. Die Auswahl der Wahlbezirke erfolgt durch den Bundeswahlleiter in Zusammenarbeit mit den
Landeswahlleitern und Statistischen Landesämtern.
2.2 Von wem wird ausgewertet?
Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden von den Statistischen
Landesämtern und vom Statistischen Bundesamt ausgewertet. Die aus den Stichprobenwahlbezirken
gewonnenen Daten werden zunächst länderweise auf die Totalzahlen der Wahlberechtigten und Wähler
hochgerechnet. Aus den hochgerechneten Länderergebnissen wird dann durch Zusammenfassung das
Ergebnis für das Bundesgebiet ermittelt und für den Bund und die Länder veröffentlicht. Aber auch
einzelnen Gemeinden, in denen eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, können die
Ergebnisse zu einer zusammengefassten Veröffentlichung überlassen werden. Zum Schutz des
Wahlgeheimnisses dürfen keine Ergebnisse für einzelne Stichprobenwahlbezirke veröffentlicht
werden.
2.3 Was wird erfasst?
Die Wahlbeteiligung der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten und Wähler wird
in den Stichprobenwahlbezirken nach folgenden zehn Altersgruppen aus den Wählerverzeichnissen
ausgezählt:
unter 21, 21 - 24, 25 - 29, 30 - 34, 35 - 39, 40 - 44, 45 - 49, 50 - 59, 60 - 69, 70
und mehr.
Die Untersuchung der
Stimmabgabe der Männer und Frauen für die einzelnen Parteien erfolgt für folgende
fünf Altersgruppen:
unter 25, 25 - 34, 35 - 44, 45 - 59, 60 und mehr.
Grundlage der Auszählungen über die
Stimmabgabe ist die Ausgabe von amtlichen
Stimmzetteln mit
Unterscheidungsaufdruck (Mann, Frau, Geburtsjahresgruppe).
Rechtsgrundlagen
§ 1 – 8 WStatG
Stand: März 2008
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