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Wahlstraftaten

– Wahlbehinderung, § 107 StGB
   • Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert 
     oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit  
     Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 
   • Der Versuch ist strafbar. 

– Wahlfälschung, § 107a StGB
   • Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,  
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
   • Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt. 
   • Der Versuch ist strafbar.

– Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB
   • Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt.  
   • Wer einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch auf Eintragung hat,  
   • Wer die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,  
   • Wer sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist,
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, 
     wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 
   • Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in 
     der Sozialversicherung. 

– Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107c StGB
    • Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder
      einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

– Wählernötigung, § 108 StGB
   • Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen 
      oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen 
      nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe  
      bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 
      zehn Jahren bestraft. 
   • Der Versuch ist strafbar. 
 
– Wählertäuschung, § 108a StGB
   • Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder 
      gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
      bestraft. 
   • Der Versuch ist strafbar. 

– Wählerbestechung, § 108b StGB 
    • Wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere 
      Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  
    • Ebenso wird bestraft, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere 
      Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 

– Nebenfolgen, § 108c StGB
   • Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 
     und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in 
     öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5) 
 

Stand: März 2008

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