– Wahlbehinderung, § 107 StGB
• Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die
Feststellung ihres Ergebnisses verhindert
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
• Der Versuch ist strafbar.
– Wahlfälschung, § 107a StGB
• Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
• Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet
oder verkünden lässt.
• Der Versuch ist strafbar.
– Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB
• Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch
falsche Angaben erwirkt.
• Wer einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen
Anspruch auf Eintragung hat,
• Wer die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl
er dessen Wahlberechtigung kennt,
• Wer sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht
wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
• Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung
der Wahlunterlagen für die Urwahlen in
der Sozialversicherung.
– Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107c StGB
• Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in
der Absicht zuwiderhandelt, sich oder
einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand
gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
– Wählernötigung, § 108 StGB
• Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen
oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch
sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen
nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem
bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
• Der Versuch ist strafbar.
– Wählertäuschung, § 108a StGB
• Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe
über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder
gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
• Der Versuch ist strafbar.
– Wählerbestechung, § 108b StGB
• Wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem
bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
• Ebenso wird bestraft, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten
Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
– Nebenfolgen, § 108c StGB
• Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108
und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen aberkennen (§
45 Abs. 2 und 5)
Stand: März 2008
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