Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl):
Im Wahlkreis gilt der Kandidat als gewählt, der die absolute Mehrheit (mehr als 50 % der
abgegebenen Stimmen) oder die relative Mehrheit (die meisten Stimmen) erhält. Die Stimmen für die
unterlegenen Kandidaten sind verloren. Kleinere Parteien erhalten dadurch keine Vertretung.
Verhältniswahl:
Die Summe aller für eine Liste (Partei) abgegebenen Stimmen entscheidet über die Zahl der
Abgeordneten einer Partei. Alle Stimmen kommen zur Geltung, so dass auch Kandidaten kleinerer
Parteien Sitze im Parlament erringen können. Das Verhältniswahlsystem kann allerdings –
insbesondere, wenn keine Sperrklausel vorgesehen ist – die Bildung von Splitterparteien begünstigen
und dadurch die Bildung parlamentarischer Mehrheiten erschweren.
Beim
Bundestagswahlrecht handelt es sich um eine Mischung von Personen- und
Listenwahlrecht. So werden 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Innerhalb dieser Verhältniswahl werden 299 Abgeordnete in Wahlkreisen über die Erststimme in
relativer Mehrheitswahl und 299 Abgeordnete auf Landeslisten über die Zweitstimme in einer so
genannten Listenwahl gewählt. Bei den Landeslisten handelt es sich um starre Listen, weil die
Reihenfolge der Bewerber vom Wähler nicht verändert werden kann. Zu den 598 Sitzen können noch
Überhangmandate hinzukommen. Bei der Bundestagswahl 2005 waren es 16.
Außerdem kann das Bundeswahlrecht ein Zweistimmenwahlrecht genannt werden, weil dem Wähler
zwei Stimmen zur Verfügung stehen. Die Zweitstimme ist – vorbehaltlich der sich aus dem BWG
ergebenden Abweichungen (insbesondere Überhangmandate) – ausschlaggebend für die Sitzverteilung als
solche, also für die Verteilung der 598 Abgeordneten. Mit der Erststimme wird der
Wahlkreisabgeordnete (Direktwahl) gewählt. Landeslisten gleicher Parteien gelten grundsätzlich im
Wahlgebiet zwecks besserer Verwertung der Stimmen für die Sitzverteilung als miteinander verbunden.
Die Verteilung der Bundestagssitze auf die Parteien im Bund und dann deren Weiterverteilung auf die
Landeslisten erfolgt nach dem System "Sainte-Laguë/Schepers".
(§§ 1,4, 6 BWG))
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels „starrer“, also nicht veränderbarer Listen.
Listenwahlvorschläge können für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder
(Bundesliste) aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Listen können von politischen
Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerbungen sind nicht
möglich. Die Entscheidung, ob eine Landesliste oder eine Bundesliste aufgestellt wird, trifft der
Vorstand der Parteien oder politischen Vereinigungen.
(§§ 2, 8 EuWG)
Stand: März 2008