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Wahlsysteme

Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl):

Im Wahlkreis gilt der Kandidat als gewählt, der die absolute Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen) oder die relative Mehrheit (die meisten Stimmen) erhält. Die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten sind verloren. Kleinere Parteien erhalten dadurch keine Vertretung. 

Verhältniswahl:
 

Die Summe aller für eine Liste (Partei) abgegebenen Stimmen entscheidet über die Zahl der Abgeordneten einer Partei. Alle Stimmen kommen zur Geltung, so dass auch Kandidaten kleinerer Parteien Sitze im Parlament erringen können. Das Verhältniswahlsystem kann allerdings – insbesondere, wenn keine Sperrklausel vorgesehen ist – die Bildung von Splitterparteien begünstigen und dadurch die Bildung parlamentarischer Mehrheiten erschweren.

Beim Bundestagswahlrecht handelt es sich um eine Mischung von Personen- und Listenwahlrecht. So werden 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Innerhalb dieser Verhältniswahl werden 299 Abgeordnete in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl und 299 Abgeordnete auf Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Bei den Landeslisten handelt es sich um starre Listen, weil die Reihenfolge der Bewerber vom Wähler nicht verändert werden kann. Zu den 598 Sitzen können noch Überhangmandate hinzukommen. Bei der Bundestagswahl 2005 waren es 16.
Außerdem kann das Bundeswahlrecht ein Zweistimmenwahlrecht genannt werden, weil dem Wähler zwei Stimmen zur Verfügung stehen. Die Zweitstimme ist – vorbehaltlich der sich aus dem BWG ergebenden Abweichungen (insbesondere Überhangmandate) – ausschlaggebend für die Sitzverteilung als solche, also für die Verteilung der 598 Abgeordneten. Mit der Erststimme wird der Wahlkreisabgeordnete (Direktwahl) gewählt. Landeslisten gleicher Parteien gelten grundsätzlich im Wahlgebiet zwecks besserer Verwertung der Stimmen für die Sitzverteilung als miteinander verbunden. Die Verteilung der Bundestagssitze auf die Parteien im Bund und dann deren Weiterverteilung auf die Landeslisten erfolgt nach dem System "Sainte-Laguë/Schepers". 

(§§ 1,4, 6 BWG))

Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels „starrer“, also nicht veränderbarer Listen. Listenwahlvorschläge können für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Listen können von politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerbungen sind nicht möglich. Die Entscheidung, ob eine Landesliste oder eine Bundesliste aufgestellt wird, trifft der Vorstand der Parteien oder politischen Vereinigungen. 

(§§ 2, 8 EuWG)

Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter