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Wahltermin

Eine Neuwahl des Deutschen Bundestages findet frühestens sechsundvierzig und spätestens achtundvierzig Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden (Artikel 39 Abs. 1 Grundgesetz). Bisher kam es dreimal zu vorgezogenen Neuwahlen: 1972, 1983 und 2005.

Der Bundespräsident bestimmt nach § 16 BWG den Tag der Hauptwahl (Wahltag), der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein muss. Im Normalfall trifft er seine Entscheidung regelmäßig mehrere (ca. 8) Monate vor dem Wahltermin.

Die Zeitspanne, in der die Europawahl stattfinden kann, erstreckt sich grundsätzlich in einem für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt.

Der Wahlzeitraum soll in einem der ersten Europawahl von 1979 entsprechenden Zeitraum im letzten Jahr der Wahlperiode liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. 

Die Bundesregierung bestimmt etwa ein halbes Jahr vor der Wahl den Wahltag.

Die Zusammenlegung von Landtagswahlen mit einer Parlamentswahl auf Bundesebene (Bundestags- oder Europawahl) fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Landesgesetzgeber. Die Länder können ihr Wahlrecht und damit auch die Anforderungen an die Wahltagsbestimmung eigenständig festlegen. Sie haben daher eigenverantwortlich zu prüfen, ob die zeitgleiche Durchführung verschiedener Wahlen die Grundsätze der formalen Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der im Wahlwettbewerb miteinander stehenden Wahlvorschlagsträger beeinträchtigen kann. In der Staatspraxis ist Grundlage der Kopplung der Wahlen ein «Zusammenlegungsgesetz» oder eine «Zusammenlegungsverordnung» des Landesinnenministers über die gleichzeitige Durchführung einer Wahl auf Landesebene mit der Wahl zum Bundestag oder zum Europäischen Parlament bzw. ein entsprechender Erlass. Bis einschließlich der Bundestags- bzw. Europawahl 2009 hat es erst in neun Fällen Zusammenlegungen von Landtags- mit Bundestagswahlen und in einem Fall die Zusammenlegung einer Landtags- mit einer Europawahl gegeben .

Zusätzliche Hinweise über den Wahltermin für die Europawahl 2009 bzw. Bundestagswahl 2009 finden Sie unter den allgemeinen Informationen zur Europawahl 2009 bzw. den allgemeinen Informationen zur Bundestagswahl 2009 im Internetangebot des Bundeswahlleiters.

Wahltermine Bundestagswahlen   Wahltermine Europawahlen
Wahlperiode Tag der Wahl   Wahlperiode Tag der Wahl
1. 14.08.1949   1. 10.06.1979
2. 06.09.1953   2. 17.06.1984
3. 15.09.1957   3. 18.06.1989
4. 17.09.1961   4. 12.06.1994
5. 19.09.1965   5. 13.06.1999
6. 28.09.1969   6. 13.06.2004
7. 19.11.1972   7. 07.06.2009
8. 03.10.1976      
9. 05.10.1980      
10. 06.03.1983      
11. 25.01.1987      
12. 02.12.1990      
13. 16.10.1994      
14. 27.09.1998      
15. 22.09.2002      
16. 18.09.2005      
17. 27.09.2009      



 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 39 GG, § 16 BWG
Europawahl: § 7 EuWG, § 4 EuWG i.V.m. § 16 Satz 2 BWG

Stand: Februar 2012

©2012 Der Bundeswahlleiter