1. Verwahrung
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für
sich
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht
sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde
hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen
zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Sie hat
die Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter (Europawahl: Kreis- bzw.
Stadtwahlleiter) vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die
Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und
versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen
Beteiligten zu unterzeichnen ist.
2. Vernichtung
Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine und
Verzeichnisse der Wahlberechtigten von Sonderwahlbezirken sowie Formblätter mit
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu
vernichten, wenn der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht
etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat
von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen
Deutschen Bundestages/des Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für eine Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Straftat von Bedeutung sein können.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 73, 89, 90 BWO
Europawahl: §§ 66, 82, 83 EuWO
Stand: Dezember 2009