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Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag oder im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagwahl: Art. 48 GG, § 3 AbgG
Europawahl: § 4 EuAbgG

Stand: April 2008

©2012 Der Bundeswahlleiter