Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag oder im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung
seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei
Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der
Beurlaubung nicht.
Rechtsgrundlagen
Bundestagwahl: Art. 48 GG, § 3 AbgG
Europawahl: § 4 EuAbgG
Stand: April 2008
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