Die Zweitstimme
bei Bundestagswahlen wird auf der rechten Stimmzettelhälfte (Blaudruck) abgegeben. Mit
dieser Stimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem
Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber der Landesliste aufgeführt. Die Zweitstimme ist –
vorbehaltlich der sich aus dem BWG ergebenden Abweichungen (insbesondere Überhangmandate) – für die
Sitzverteilung ausschlaggebend. Nur Parteien können Landeslisten einreichen. Nach der Zahl der
Zweitstimmen im Bundesgebiet bzw. in den Ländern errechnet sich die Zahl der Sitze für die
Parteien.
Rechtsgrundlagen
§§ 4, 6, 27, 30 BWG, § 45 BWO
Bei
Europawahlen gibt es nur eine Stimme.
Stand: April 2008