Nationale Minderheiten in Deutschland sind:
Parteien nationaler Minderheiten müssen bei
Bundestagswahlen keine Unterstützungsunterschriften beibringen.
Die 5 Prozent-Hürde wird auf sie nicht angewendet.
Bei Bundestagswahlen stellt der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 72. Tag vor der Wahl
fest, ob eine Partei für die jeweils bevorstehende Wahl als solche anzuerkennen ist und ob sie
möglicherweise den Status einer Partei nationaler Minderheiten beanspruchen kann.
U.a. sind folgende Kriterien maßgeblich:
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 6 Abs. 6 Satz 2 BWG; § 27 Abs. 1 letzter Satz BWG
Bei
Europawahlen sieht das Europawahlgesetz keine Sonderregelungen für Parteien
nationaler Minderheiten vor, da Ausnahmen nicht erforderlich sind. Bei der Direktwahl zum
Europäischen Parlament sind die Völker der Mitgliedstaaten je für sich Minderheiten. Die
Volkszugehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat können durch die Abgeordneten dieses
Mitgliedstaates im Europäischen Parlament mitrepräsentiert werden.
Stand: September 2008