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Nationale Minderheiten

Nationale Minderheiten in Deutschland sind:

Parteien nationaler Minderheiten müssen bei Bundestagswahlen keine Unterstützungsunterschriften beibringen. 
Die 5 Prozent-Hürde wird auf sie nicht angewendet. 

Bei Bundestagswahlen stellt der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 72. Tag vor der Wahl fest, ob eine Partei für die jeweils bevorstehende Wahl als solche anzuerkennen ist und ob sie möglicherweise den Status einer Partei nationaler Minderheiten beanspruchen kann. 

U.a. sind folgende Kriterien maßgeblich:

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 6 Abs. 6 Satz 2 BWG; § 27 Abs. 1 letzter Satz BWG 

Bei Europawahlen sieht das Europawahlgesetz keine Sonderregelungen für Parteien nationaler Minderheiten vor, da Ausnahmen nicht erforderlich sind. Bei der Direktwahl zum Europäischen Parlament sind die Völker der Mitgliedstaaten je für sich Minderheiten. Die Volkszugehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat können durch die Abgeordneten dieses Mitgliedstaates im Europäischen Parlament mitrepräsentiert werden.  

 

Stand: September 2008


Siehe auch: ©2013 Der Bundeswahlleiter