Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gründen (nichtrechtsfähiger Verein). Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein verlangt zusätzlich noch eine Eintragung in das Vereinsregister. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Registergerichte.
Nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist die Gründung von Parteien frei. Die Errichtung einer Partei bedarf eines Gründungsvertrages mit dem Willen der Beteiligten, eine Partei zu gründen. Als Gründer kommen nur natürliche Personen in Betracht, da nur solche einer Partei angehören können. Auf der Gründungsveranstaltung wird von den anwesenden Personen zunächst über die Gründung der Partei beschlossen, im Anschluss hieran beschließt die Gründungsversammlung das Programm und die Satzung der Partei. Schließlich wählt sie den Parteivorstand in der Zusammensetzung, die die Parteisatzung vorsieht. Über den Verlauf der Gründungsversammlung sowie über alle Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen.
Zur Gestaltung sowohl der Satzung als auch des Gründungsprotokolls und nachfolgender Parteitagsprotokolle sind keine amtlichen Muster vorgesehen; die Parteien sind in ihrer Entscheidung über Art und Umfang der Ausgestaltung dieser Dokumente weitgehend frei.
Die Organe der Partei fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Nach Abschluss der Gründungsveranstaltung hat der Vorstand einer Partei dem Bundeswahlleiter
1. Satzung
2. Programm
3. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
bekannt zu geben.
Zur Legitimation der Parteigründung ist es notwendig, auch das Gründungsprotokoll einzureichen. Aus dem Gründungsprotokoll müssen neben der Beschlussfassung zur Parteigründung auch die Beschlussfassungen von Satzung (inklusive Nebenordnungen) und Programm sowie die demokratische und geheime Wahl des Vorstands ersichtlich sein. Das Protokoll sollte vom Vorsitzenden der Partei oder seinem Stellvertreter und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes handschriftlich unterzeichnet sein.
1. Ein sehr kurz gehaltenes Beschlussprotokoll mag zur Legitimation der wichtigsten Beschlüsse beim Bundeswahlleiter ausreichen, jedoch sollten alle Beschlüsse auch für die Parteimitglieder transparent und nachvollziehbar sein. Eine möglichst ausführliche Protokollführung liegt daher im Interesse der Wahrung des Inneren Friedens der Partei.
2. Satzung (inklusive Nebenordnungen) und Programm sollen dem Bundeswahlleiter elektronisch als ungeschützte MS-WORD oder PDF-Dateien übersandt werden (Datei-Endung -.doc oder -.pdf), Protokolle jeglicher Art müssen mit Unterschriften versehen sein und sollen dem Bundeswahlleiter daher entweder im Original per Briefpost oder elektronisch als SCAN zur Verfügung gestellt werden.
3. Laden Sie sich bei Interesse zunächst das ausführliche Informationsschreiben "Bestimmungen über Gründung und Anmeldung einer Partei " (PDF, ca 80 KB) herunter oder fordern Sie das umfangreiche Info-Paket zum Thema Parteigründung unter Angabe Ihrer Post-Anschrift über das Kontaktformular an.