Der Bundeswahlleiter führt nach § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes eine öffentlich einsehbare Sammlung von Unterlagen politischer Parteien.
Diese Sammlung enthält für jede geführte Partei
Die Parteien sind verpflichtet, dem Bundeswahlleiter die genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Eine Übersicht der aktuell in der Unterlagensammlung geführten Parteiunterlagen finden Sie im
Abschriften dieser Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann gebührenfrei angefordert werden. Soweit Parteien dem Bundeswahlleiter ihre Unterlagen in elektronischer Form übersandt haben, stehen diese Unterlagen im Internet-Angebot des Bundeswahlleiters zum kostenlosen Download im PDF-Format zur Verfügung.
Die Unterlagensammlung beim Bundeswahlleiter ist durch Neugründungen bzw. Wegfall von Parteien ständigen Veränderungen unterworfen. Einen guten Überblick über diese Veränderungen gibt die Veröffentlichung des Bundeswahlleiters
Hierin sind neben den Wahlteilnahmen der verschiedenen politischen Vereinigungen unter anderem auch deren Angaben über Mitgliederzahlen enthalten. Darüber hinaus enthält die Veröffentlichung eine Tabelle mit historischen Daten zur Unterlagensammlung. Die Broschüre ist über den Navigationspunkt "Online-Bestellungen" auch als Print-Ausgabe erhältlich.
Da eine Partei durch ihren Gründungsakt entsteht, hat die Hinterlegung der Unterlagen in der beim Bundeswahlleiter geführten Sammlung für eine Partei weder konstitutive Wirkung noch werden durch diese Hinterlegung Rechte für die Partei begründet. Auch erfolgt durch die Aufnahme in die Unterlagensammlung nicht automatisch die Anerkennung als Partei. In keinem Falle ist eine staatliche Anerkennung oder Bestätigung der Parteigründung erforderlich.
Eine förmliche und allgemein verbindliche Feststellung der Parteieigenschaft durch eine hierzu besonders ermächtigte Stelle ist vom Parteiengesetz nicht vorgesehen. Lediglich für Bundestagswahlen ist in den unter § 18 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Fällen eine Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss vorgesehen (Auskünfte über das Verfahren bei der Teilnahme an Landtagswahlen erteilen die Landeswahlleiter). In allen anderen Fällen ist über die Parteieigenschaft durch die in jeweiligen Sache zuständigen Behörden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden, z.B. bei der Entscheidung über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden durch die zuständige Finanzbehörde.