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Informationen zur Teilnahme an Bundestagswahlen

Nach § 18 des Bundeswahlgesetzes (BWG) können Wahlvorschläge

1) von Parteien

und nach Maßgabe des § 20 BWG

2) von Wahlberechtigten (Einzelbewerbern)

eingereicht werden.

1) Wahlteilnahme von Parteien

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 BWG).

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten) nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft spätestens am 72. Tag vor der Wahl festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 bis 4 BWG). Informationen zur Parteieigenschaft finden Sie hier .
Weitere Einzelheiten enthalten die §§ 18 - 29 BWG in Verbindung mit den §§ 32 - 44 Bundeswahlordnung (BWO).

a) Beteiligungsanzeige an den Bundeswahlleiter

In der Beteiligungsanzeige muss ausdrücklich der satzungsgemäße Name sowie die Kurzbezeichnung der Partei erwähnt sein. Die Beteiligungsanzeige muss mindestens von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und dem Bundeswahlleiter im Original vorgelegt werden. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Auch der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes ist beizufügen, der von den gemäß der Satzung hierzu ermächtigten Personen ebenfalls persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss. Außerdem sind Satzung und Programm vorzulegen (§ 18 Abs. 2 BWG).

b) Feststellung durch den  Bundeswahlausschuss

Erkennt der Bundeswahlausschuss eine Vereinigung zur anstehenden Bundestagswahl als Partei an, kann diese an der Bundestagswahl

  • mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie
  • mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern

teilnehmen.

Eine Partei darf in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Lehnt der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft einer Vereinigung ab, kann diese als sog. „Wählergruppe“ gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 BWG nur mit eigenen Kreiswahlvorschlägen (siehe unten Buchstabe c)) in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen. Die Aufstellung von Landeslisten ist nach den wahlrechtlichen Bestimmungen den politischen Parteien vorbehalten.

c) Wahlvorschläge

Nach § 19 BWG sind

  • Kreiswahlvorschläge dem Kreiswahlleiter
  • Landeslisten dem Landeswahlleiter

bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.

Bei Kreiswahlvorschlägen dürfen die Bewerber und Vertreter für die besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlungen nur von den in dem jeweils betroffenen Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden. Die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge sowie die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen (§ 21 Abs. 3 BWG). Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist dabei vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

Mit der Aufstellung der Bewerber für die Bundestagswahl darf frühestens zweiunddreißig Monate nach Beginn der Wahlperiode (19.6.2008 für die Bundestagswahl 2009) begonnen werden. Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen darf frühestens neunundzwanzig Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden (19.3.2008 für die Bundestagswahl 2009).

Für die Aufstellung der Landeslisten gelten die gleichen Voraussetzungen.

Als Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist (§ 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 5 BWG).

Nach § 20 BWG müssen Kreiswahlvorschläge von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO). Gemäß § 27 BWG muss eine Landesliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens von 2 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 21 zu § 39 Abs. 3 BWO).

Die Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sind beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Vordrucke zur Einreichung von Landeslisten beim zuständigen Landeswahlleiter erhältlich. Entsprechendes gilt für die Formblätter für Unterstützungsunterschriften und weitere zur Einreichung von Wahlvorschlägen erforderliche Vordrucke.

Eine Anschriftenliste der Landeswahlleiter finden Sie hier .

Die Anschriftenliste der Kreiswahlleiter wird im Frühjahr 2009 im Internetangebot des Bundeswahlleiters zu finden sein.

d) Staatliche Mittel

Nach § 18 Abs. 4 PartG haben Parteien erst nach Erreichen eines bestimmten (Mindest-) Wahlerfolges Anspruch auf staatliche Mittel. Zuständig für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei ist der Deutsche Bundestag. Nähere Informationen zu diesem Thema befinden sich im Internet-Angebot des Deutschen Bundestages unter http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/weitereaufgaben/parteienfinanzierung/index.html .


2) Wahlteilnahme von Einzelbewerbern

a) Kandidatur

Für die Nominierung von Einzelbewerbern, also Wahlbewerbern, die keine Parteibewerber sind, sondern die von einzelnen Wahlberechtigten oder von Wählergruppen vorgeschlagen werden, enthält das BWG keine Vorschriften. Hier sind keine Versammlungen oder geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Es genügt die Benennung eines Kandidaten sowie eines Kennworts (einzureichen auf Formblatt Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) und außerdem die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises, persönlich und handschriftlich unterzeichnet, auf Einzelformblättern (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO).

Die Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr, schriftlich bei dem für den entsprechenden Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden (§ 19 BWG).

Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen. Dagegen muss die Wahlberechtigung der Unterzeichner der Unterstützungsunterschriften in dem Wahlkreis gegeben sein, für den der Kreiswahlvorschlag des Einzelbewerbers eingereicht werden soll (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO).

Die notwendigen Formulare und weitergehende Informationen können beim jeweils zuständigen Kreiswahlleiter des Wahlkreises angefordert werden.

Die Anschriftenliste wird im Frühjahr 2009 im Internetangebot des Bundeswahlleiters zu finden sein.

Die Beschreibung der Wahlkreise, zuletzt geändert durch Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 316), finden Sie hier.

b) Staatliche Mittel

Staatliche Mittel für Einzelbewerber werden nach § 49 b BWG gezahlt. Danach erhalten Bewerber eine Zuwendung in Höhe von 2,80 € je gültige Stimme, wenn sie mindestens 10 vom Hundert der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben. Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind vom Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen. Zuwendungen vor der Wahl an nicht von den Parteien vorgeschlagene Wahlbewerber sieht der Gesetzgeber nicht vor. Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch evtl. steuerlich absetzbar sein. Ansprechpartner dafür ist das zuständige Finanzamt.


 

©2009 Der Bundeswahlleiter