Bei der ersten Parlamentswahl in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg sah das „Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland“ vom 15. Juni 1949 Kreis- und Landeswahlleiter, jedoch noch kein Amt des Bundeswahlleiters vor. Zwar hatte das vom Parlamentarischen Rat in der ersten Hälfte des Jahres 1949 entworfene Wahlgesetz dieses Amt beinhaltet, doch das Gesetz wurde durch die Ministerpräsidentenkonferenz geändert und die bei späteren Bundestagswahlen vom Bundeswahlleiter wahrgenommenen Aufgaben wurden geteilt.
Für die Durchführung der ersten bundesdeutschen Wahl waren die Landeswahlleiter zuständig, die Bekanntgabe des amtlichen Ergebnisses der Wahl wurde dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz übertragen.
Ein entsprechendes Gremium der Landeswahlleiter wurde eingerichtet, dessen Vorsitz dem Landeswahlleiter jenes Landes zukam, dessen Ministerpräsident zu diesem Zeitpunkt Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz war.
Im Fall der ersten Bundestagswahl 1949 hatte der hessische Ministerpräsident Christian Stock (SPD) den Vorsitz inne. Er kann damit als Wahlleiter der ersten Wahl zum Deutschen Bundestag am 14. August 1949 bezeichnet werden.