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Wahlwerbung

Mit Wahlwerbung präsentieren Parteien sich und ihr politisches Programm, um damit Stimmen zu sammeln.

Die Wahlwerbung ist gesetzlich nicht geregelt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Pressefreiheit), Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg).

Die Bundeswahlleiterin ist für die Wahlwerbung und deren rechtliche Beurteilung nicht zuständig und zur Neutralität verpflichtet. Die Parteien sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich.

Wahlwerbung hat ihre Grenzen, wo verbotene Parteien Wahlwerbung betreiben oder wo die Wahlwerbung strafbar ist. Sie unterliegt den allgemein geltenden Gesetzen.

Für die Genehmigung zur:

  • Plakatwerbung
  • Benutzung von Lautsprechern und Megaphonen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • Aufstellung von Infoständen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • Benutzung öffentlicher Einrichtungen

sind die Gemeinden zuständig.

Die Fernseh- und Rundfunkanstalten stellen den an der Wahl teilnehmenden Parteien gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit – entsprechend der Bedeutung der Partei – für Wahlwerbespots zur Verfügung. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben im Bundes- und/oder Landesrecht (zum Beispiel Rundfunkstaatsvertrag, Staatsverträge zwischen Ländern, Landesmediengesetze) zu beachten.

Stand: 13. Februar 2023