Das Plenum des Deutschen Bundestages trifft eine Entscheidung über den Einspruch, nachdem diese vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wurde: Die Wahl kann für ungültig erklärt oder es kann eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Einspruch kann außerdem zurückgewiesen werden.
Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Dieses Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
Beschwerdeberechtigt sind folgende Personen:
- der bzw. die Abgeordnete, dessen bzw. deren Mitgliedschaft bestritten ist
- eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist
- eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages umfasst.
Die Beschwerdefrist beträgt auch hier zwei Monate; Fristbeginn ist die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages.
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