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Pressemitteilung Nr. 42/21 vom 18. September 2021

Bundestagswahl 2021: Im Rechtsstreit mit forsa wurde Entscheidung einstweilen ausgesetzt

WIESBADEN – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 17. September 2021 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Vortag im Rechtsstreit des Bundeswahlleiters mit dem Meinungsforschungsinstitut forsa bis zu einer Entscheidung des Senats über die vom Bundeswahlleiter eingelegte Beschwerde ausgesetzt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einer Veröffentlichung von Ergebnissen der Wählerumfragen vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte am 16. September im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass es nicht gegen § 32 Absatz 2 Bundeswahlgesetz verstößt, wenn forsa vor Ablauf der Wahlzeit der Bundestagswahl am 26. September 2021 um 18:00 Uhr Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als aggregierter (nicht gesondert ausgewiesener) Bestandteil auch die Angaben von Briefwählerinnen und Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen.

Aus Sicht des Bundeswahlleiters stellt die Veröffentlichung von Umfragen vor Ablauf der Wahlzeit einen Verstoß gegen § 32 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dar, wenn Briefwählerinnen und Briefwähler nicht nur nach ihrer Wahlabsicht, sondern nach ihrer Wahlentscheidung gefragt werden, also ob sie schon und wie sie gewählt haben. Der Bundeswahlleiter hatte daher beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingelegt.

 

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