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Pressemitteilung Nr. 11/2014 vom 11. April 2014

Wahlrecht für Deutsche im Ausland

WIESBADEN – Auch dauerhaft im Ausland lebende Deutsche können an der 8. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 teilnehmen. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, müssen sie dafür die allgemeinen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und

  • entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den 27 übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung gehabt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
  • oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, sofern dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sein.

Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, aber an der Europawahl 2014 in Deutschland teilnehmen wollen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Dabei müssen sie mit einem besonderen Formular schriftlich eidesstattlich versichern, dass sie wahlberechtigt sind. Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeswahlleiters zur Verfügung.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (4. Mai 2014) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb umgehend an die jeweilige Gemeinde geschickt werden.

Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im Ausland etwa einen Monat vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen von ihren Gemeinden zugesandt.

Deutsche, die sich dagegen nur vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Europawahl 2014 teilnehmen. Hierzu muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragt werden. Der Antrag kann auch per Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail gestellt werden, allerdings nicht telefonisch. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

Die Briefwahlunterlagen (Wahlschein mit eidesstattlicher Versicherung sowie der Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag) müssen die Wählerinnen und Wähler so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag voradressierte Stelle übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (25. Mai 2014) bis zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr eingeht.

Zum Teil bieten die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Wahlbriefe vom Ausland in das Inland zu übernehmen. Dies kann direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung erfragt werden.

 

Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt