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Pressemitteilung Nr. 14/19 vom 17. April 2019

Europawahl 2019: Wahlrechtsausschlüsse nach § 6a EuWG nicht mehr anwendbar

WIESBADEN - Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter an der Europawahl 2019 teilnehmen können. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind § 6a Absatz 1 Nr. 2 und 3 und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes (EuWG) bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse nach diesem Urteil bei der Europawahl in Deutschland am 26. Mai 2019 nicht anzuwenden.

Teilnahme an Europawahl nur auf Antrag möglich

Um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen die betroffenen Personengruppen bei dieser Wahl einen Antrag nach § 17 (Deutsche) oder § 17a (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) der Europawahlordnung (EuWO) zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde stellen oder Einspruch oder Beschwerde nach § 21 EuWO gegen die Richtigkeit des aktuellen Wählerverzeichnisses einlegen. Die Frist für den Eingang der im Original unterschriebenen Anträge ist der 5. Mai 2019. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis – dies betrifft die meisten der betroffenen Wahlberechtigen – kann vom 6. bis 10. Mai 2019 eingelegt werden.

Antragsformulare im Informationsangebot des Bundeswahlleiters

Ein Musterantrag für Deutsche oder das erforderliche Antragsformular für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie weitere Informationen zum Vorgehen finden sich im Informationsangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de.

 

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt