Mitteilungen des Bundeswahlleiters

30. Juni 2020

Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen gemäß § 21 Absatz 3 Bundeswahlgesetz

Gemäß § 21 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate, die Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und -bewerbern frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages erfolgen. Die Wahlperiode des 19. Deutschen Bundestages begann mit der konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017. Für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hätte mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen somit ab dem 25. März 2020 und mit den Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und -bewerbern ab dem 25. Juni 2020 begonnen werden können. Gemäß § 27 Absatz 5 BWG gilt dies entsprechend für die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landeslisten.

Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber nach § 21 Absatz 1 BWG nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für diese Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die Abgrenzungen der Bundestagswahlkreise für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag feststehen.

Die Abgrenzung der 299 Bundestagswahlkreise für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber durch das 24. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) festgelegt, das am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist.

Für den Fall, dass Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber bereits vor dem Inkrafttreten des 24. Änderungsgesetzes durchgeführt worden sind, ist zu überprüfen, ob die Vorgaben des § 21 Absatz 1 BWG eingehalten worden sind. Wurden die Wahlen nicht von nur im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern durchgeführt, sind die Vertreterwahlen zu wiederholen.

Siehe auch: Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag