Mitteilungen des Bundeswahlleiters

9. November 2011

Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die bei der Europawahl 2009 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verstoße. Die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Absatz 7 Europawahlgesetz wurde für nichtig erklärt.

Die von einem Beschwerdeführer gerügte Verhältniswahl auf der Grundlage „starrer“ Listen wurde hingegen vom Senat nicht beanstandet.

Zur weiteren Information wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 – unter

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20111109_2bvc000410.html

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