Mitteilungen des Bundeswahlleiters

27. Februar 2014

Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem am 26. Februar 2014 verkündeten Urteil entschieden, dass die seit Oktober 2013 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Drei-Prozent-Sperrklausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verstoße. Die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Absatz 7 Europawahlgesetz wurde für nichtig erklärt.

Zur weiteren Information wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2014 – 2 BvE 2/13 u. a., 2 BvR 2220/13 u. a. – unter

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20140226_2bve000213.html

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