Service

Briefwahl an Ort und Stelle

Holen Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeindebehörde ab, so können sie ihre Stimme dort auch an Ort und Stelle abgeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 28 Abs. 5 BWO

Europawahl:

§ 27 Abs. 5 EuWO

Stand: 22. Februar 2021