Service

Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Ihre einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin (Artikel 54 Grundgesetz).

Sie setzt sich zusammen aus

  • allen Bundestagsabgeordneten („geborene Mitglieder“) und
  • einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden („gekorene Mitglieder“).

Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung sind in Artikel 54 Grundgesetz sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung geregelt. Danach stellt die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes rechtzeitig fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage in die Bundesversammlung entsenden, und gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt. Grundlagen für die Feststellung sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Zahlen der deutschen Bevölkerung in den Ländern.

Aufgabe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ist es, die maßgebliche aktuelle Bevölkerungsstatistik zur Verfügung zu stellen und daraus nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Länder entfallenden Mitglieder zu berechnen.

 

Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern

Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern erfolgt in den einzelnen Landtagen gemäß § 4 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung sowie nach den Geschäftsordnungen der Landtage.

Der Landtag wählt die Mitglieder nach Vorschlagslisten der im jeweiligen Landtag vertretenen Fraktionen. Die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in der Bundesversammlung wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags zu ziehende Los.

Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist. Das bedeutet, zum Mitglied der Bundesversammlung können volljährige Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz gewählt werden, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (siehe hierzu § 15 Bundeswahlgesetz). Die Landtagsfraktionen müssen sich bei ihren Vorschlägen nicht auf Landtagsabgeordnete beschränken, auch der Wohnsitz in dem betreffenden Bundesland ist keine Voraussetzung für die Wahl zur Bundesversammlung.

 

Die Wahl des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wird gemäß Artikel 54 Absatz 4 Grundgesetz für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl tritt die Bundesversammlung spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen.

Für die Wahl zum Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung Wahlvorschläge einreichen. Als Kandidat bzw. Kandidatin können alle Deutschen vorgeschlagen werden, die gemäß § 12 Bundeswahlgesetz das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. In einem weiteren Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die gewählte Person hat dem Präsidenten des Bundestages zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Wird die Wahl angenommen, erklärt der Präsident des Bundestages die Bundesversammlung für beendet.

Rechtsgrundlagen

Art. 54 GG
BPräsWahlG

Stand: 1. Juni 2016