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dʼHondtsche Sitzverteilung

Dieses Sitzzuteilungsverfahren ist nach dem belgischen Rechtswissenschaftler Victor d’Hondt (1841 – 1901) benannt, der es in einer 1882 erschienenen Schrift propagierte.

Das Verfahren nach d’Hondt wurde bis einschließlich der Wahl zum 10. Deutschen Bundestag 1983 für die Sitzzuteilung sowie von der 1. bis zur 5. Legislaturperiode bis 1969 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Bundestages verwendet. Dort wird es auch heute noch für die Besetzung einiger besonderer Gremien eingesetzt, zum Beispiel für den Richterwahlausschuss. Auch die Sitzzuteilung der deutschen Abgeordneten im Europaparlament wurde bei der ersten und zweiten Europawahl 1979 und 1984 nach d’Hondt vorgenommen. Zudem ist das Verfahren auch bei den Landtagswahlen in Niedersachsen, im Saarland und in Sachsen maßgeblich für die Sitzzuteilung.

Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die auf jede Partei entfallenden Zahlen an Zweitstimmen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind. Anschließend werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Höchstzahlen und damit die Sitzverteilung festgestellt. In einem Rechenbeispiel sieht die Berechnung wie folgt aus:

Partei A 10.000 Stimmen
Partei B 6.000 Stimmen
Partei C 1.500 Stimmen
Insgesamt 17.500 Stimmen

 

Zuteilung von 8 Sitzen
  Partei A Partei B Partei C
Erhaltene Stimmen 10.000 6.000 1.500
Teiler Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge
: 1 10.000 (1) 6.000 (2) 1.500  
: 2 5.000 (3) 3.000 (5) 750  
: 3 3.333 (4) 2.000 (8)    
: 4 2.500 (6) 1.500      
: 5 2.000 (7) 1.200      
: 6 1.667          
danach zuzuteilende Sitze:   5   3   0

Durch die Zuteilung der Sitze nach Höchstzahlen wird auch die Reihenfolge der Sitzvergabe bestimmt, was beispielsweise bei der Ausschussbesetzung im Hinblick auf die Zuteilung des Ausschussvorsitzes von Bedeutung ist. Wenn bei der Vergabe des letzten Sitzes mehrere gleiche Höchstzahlen auftreten, entscheidet das Los.

Derartige Mehrdeutigkeiten ohne klare Regelung der Zugriffsberechtigung zwischen mehreren Parteien mit gleichen Werten (als Höchstzahl oder Restwert) können in jedem Zuteilungsverfahren auftreten. Von Bedeutung ist die Mehrdeutigkeit jedoch nur in dem Fall, dass sie bei der Zuteilung des letzten Sitzes auftritt, in dem oben dargestellten Beispiel also bei der Zuteilung des siebten Sitzes, wenn nur sieben Sitze zu vergeben wären. Für diese Konstellation ist bei d’Hondt wie in jedem Zuteilungsverfahren ein Losentscheid vorzusehen.

Die Sitzverteilung nach d’Hondt kann bei starken Größenunterschieden der Anteile der Parteien zu größeren Abweichungen von der Verhältnismäßigkeit führen, wobei kleinere Parteien benachteiligt werden (vgl. u. a. die Ergebnisse der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer bzw. Sainte-Laguë/Schepers). Vor allem aus diesem Grund wurde das Verfahren nach d’Hondt bei den Wahlen zum 11. Deutschen Bundestag 1987 durch das Verfahren nach Hare/Niemeyer abgelöst. Seit 2009 wird bei Bundestagswahlen und Europawahlen das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers verwendet.

Stand: 1. Oktober 2014