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Demokratie

Nach Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland eine Demokratie. In dieser Staatsform geht alle Staatsgewalt von der Gesamtheit des Volkes aus.

Die Bundesrepublik Deutschland ist im Gegensatz zur direkten Demokratie, in der die politischen Entscheidungen unmittelbar vom Volk (zum Beispiel durch Volksabstimmungen) getroffen werden, eine repräsentative Demokratie. Gesetzgebendes und regierungsbildendes Organ ist die Volksvertretung (Parlament). Die demokratische Willensbildung bei den Wahlen zur Volksvertretung wird wesentlich durch die politischen Parteien beeinflusst.

Der durch Abstimmung ermittelte Mehrheitswille gilt als Entscheidung der Gesamtheit. Es ist nicht unbedingt allgemeine Zustimmung zu jeder einzelnen Entscheidung erforderlich.

Demokratien zeichnen sich u. a. aus durch

  • Achtung der Menschenrechte,
  • Gewaltenteilung,
  • Verantwortlichkeit der Regierung,
  • Unabhängigheit der Gerichte,
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • ein Mehrparteiensystem,
  • freie, gleiche und geheime Wahlen.
Rechtsgrundlagen

Art. 20 GG

Stand: 1. Januar 2015