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Ersatzbewerbende

Bei Europawahlen kann, muss aber nicht, für jeden Bewerbenden eine Ersatzbewerberin bzw. ein Ersatzbewerber benannt werden. Ein Wahlvorschlagsberechtigter kann auch auf die Ersatzbewerberbenennung überhaupt verzichten; er kann auch eine Liste einreichen, in der nur für einige Bewerbende Ersatzbewerbende vorgesehen sind.

Ersatzbewerbende müssen im gleichen Verfahren wie die Hauptbewerbende aufgestellt werden, sie müssen also durch eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung nach Namen und Listenplatz in geheimer Abstimmung gewählt werden. Mit der Wahl des Hauptbewerbenden gelten auch sie als bedingt gewählt und erhalten eine Anwartschaft auf ein Mandat. Sie rücken nach den Vorschlägen über die Listennachfolge nach Wegfall des Hauptbewerbenden, für den sie benannt sind, in das Europäische Parlament ein.

Für Bundestagswahlen gibt es keine Regelung für Ersatzbewerberinnen und -bewerber.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 24 EuWG

Stand: 1. Januar 2015