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Grundmandatsklausel

Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien wurden bis zur Bundestagswahl 2021 auch Parteien berücksichtigt, die nicht die 5-%-Hürde (Sperrklausel) überwunden hatten, aber in mindestens drei Wahlkreisen (bei der Bundestagswahl 1953 genügte noch ein Wahlkreis) einen Sitz errungen hatten. Die Grundmandatsklausel wurde mit dem Wahlrecht zur Bundestagswahl 2025 abgeschafft.

Die Grundmandatsklausel kam in der Vergangenheit bisher bei vier Bundestagswahlen zum Tragen:

  • Bundestagswahl 1953:

Die Deutsche Partei (DP) erzielte lediglich 3,3 % der gültigen Zweitstimmen, zog aber mit insgesamt 15 Abgeordneten in den Deutschen Bundestag ein, weil sie in 10 Wahlkreisen gewonnen hatte. Die Deutsche Zentrumspartei gewann 0,8 % der gültigen Zweitstimmen und ein Direktmandat und zog mit insgesamt 3 Abgeordneten in das Parlament ein.

  • Bundestagswahl 1957:

Bei der Bundestagswahl 1957 konnte die DP nur 3,4 % der gültigen Zweitstimmen erreichen, sie erzielte jedoch 6 Direktmandate. Sie partizipierte daher an der Verteilung der Landeslistensitze und erhielt insgesamt 17 Abgeordnetensitze.

  • Bundestagswahl 1994:

Die PDS gewann 4 Direktmandate und 4,4 % der gültigen Zweitstimmen. Ihr wurden 26 Landeslistensitze zugeteilt.

  • Bundestagswahl 2021:

DIE LINKE gewann 3 Direktmandate und 4,9 % der gültigen Zweitstimmen. Neben diesen wurden ihr 36 Landeslistensitze zugeteilt.

Parteien, die weniger als drei Direktmandate gewonnen haben, wurden bis zur Bundestagswahl 2021 nicht in die Verteilung der Landeslistensitze einbezogen: Bei der Bundestagswahl 2002 konnte die PDS 4,0 % der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen. Mit dem Gewinn von zwei Wahlkreisen und damit zwei Sitzen im Deutschen Bundestag nahm sie aber nicht an der Verteilung der Landeslistensitze teil.

Mit dem Wahlrecht zur Bundestagswahl 2025 besteht für Parteien grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, mit weniger als drei Direktmandaten in den Bundestag einzuziehen. Diese Parteien nehmen nicht mehr an der Sitzverteilung nach Zweitstimmen teil und somit ist die erforderliche Zweitstimmendeckung für den Gewinn eines Wahlkreises nicht gegeben.

Da das Bundesverfassungsgericht die der Sperrklausel von 5 bzw. 3 % zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Absatz 7 Europawahlgesetz am 9. November 2011 für nichtig erklärt hat, gibt es seit der Europawahl 2014 bei Europawahlen keine Sperrklausel mehr.

Rechtsgrundlagen

§ 4 BWG

Stand: 22. Dezember 2023