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Listenverbindung

Bei Europawahlen gelten Landeslisten derselben Partei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.

Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten im Verhältnis ihrer Stimmen nach der Berechnungsmethode Sainte-Laguë/Schepers verteilt.

Die entsprechende Regelung für Bundestagswahlen wurde 2011 aufgehoben.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 EuWG
§ 36, § 71 EuWO

Stand: 1. Oktober 2014