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Stimmenthaltung

Die Möglichkeit einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gestaltung des Stimmzettels könnte nur vom Gesetzgeber durch Modifikation der bestehenden Vorschriften geändert werden.

Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet ein in den Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.

Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz explizit bekannt hat. Dieser repräsentativen Demokratie ist immanent, dass die Staatsgewalt vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.

Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz wären unbesetzte Parlamentssitze nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten – sofern überhaupt gemeinsame politische Zielsetzungen vorhanden sind – verwirklicht werden könnten. Zudem würde eine solche Sitzverteilung die Handlungsfähigkeit einer jeden Volksvertretung stark gefährden oder sogar unmöglich machen.

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Verteilung der Bundestagsmandate auf die Direktkandidaten (Erststimmen) und die Parteibewerber (Zweitstimmen) werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt, denn nur bei diesen Stimmen ist ein eindeutiger Wählerwille erkennbar. Die abgegebenen gültigen Stimmen stellen somit 100 % bzw. die Gesamtheit aller Sitze im Bundestag dar. Stimmenthaltungen werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Diese gelten, sofern der Stimmzettel unausgefüllt in die Wahlurne geworfen wird oder aber keine Kreuze an den dafür vorgesehenen Stellen bzw. Kommentare enthält, als ungültige Stimmabgabe, die nur im Rahmen der Wahlbeteiligung Berücksichtigung im Wahlergebnis findet.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 30 BWG

Europawahl:

§ 15 EuWG

Stand: 1. August 2015