Service

Tod eines Wählers

Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 39 Abs. 5 BWG

Europawahl:

§ 4 EuWG i. V. m. § 39 Abs. 5 BWG

Stand: 13. Februar 2023