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Vertrauensperson

Zur Erleichterung des Kontaktes der Wahlbehörden und -organe mit den Trägern der Wahlvorschläge sollen je eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Zu Vertrauenspersonen können auch Bewerberinnen und Bewerber (Wahlkreis- und Landeslistenbewerbende) bzw. bei Europawahlen auch Ersatzbewerberinnen und -bewerber bestellt werden; weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben insoweit eine Inkompatibilität festgelegt.

Die Vertrauensperson besitzt eine umfassende Vertretungsmacht hinsichtlich der Wahlvorschläge, die von den Beteiligten nicht eingeengt werden kann, allerdings ist ihre Abberufung und Ersetzung zulässig. Ebenso wie die Vertrauensperson ist auch ihre Stellvertretung befugt, selbständig verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abzugeben und entgegenzunehmen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 22, § 23, § 27 Abs. 5 BWG
§§ 34 - 36, §§ 39 - 42, § 44 BWO

Europawahl:

§ 9 Abs. 6, § 13 Abs. 1 EuWG
§ 32 Abs. 1 EuWO

Stand: 13. Februar 2023