Service

Wählernachbefragung

Um im Fernsehen und anderen Medien pünktlich um 18 Uhr, wenn noch keine Stimmen ausgezählt sind, eine erste Prognose der Wahlergebnisse veröffentlichen zu können, führen private Meinungsforschungsinstitute sogenannte Wählernachbefragungen durch. Dazu befragen sie während des Wahltages in ausgewählten Wahlbezirken Wählerinnen und Wähler nach dem Verlassen des Wahlraums schriftlich, wie sie gewählt haben. Üblicherweise werden auch andere Informationen wie Alter, Geschlecht und Bildungsstand erfasst. Die Befragungen erfolgen freiwillig und anonym.

Wählernachbefragungen durch Meinungsforschungsinstitute sind zulässig, sofern der Ablauf der Wahl und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht gestört wird. Jedoch dürfen die Ergebnisse nicht vor 18 Uhr – beispielsweise über Twitter – veröffentlicht werden. Das soll verhindern, dass andere Wählerinnen und Wähler in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst werden. Eine Vorabveröffentlichung der Ergebnisse stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 32 Abs. 2 BWG

Europawahl:

§ 4 EuWG i. V. m. § 32 Abs. 2 BWG

Stand: 10. April 2017