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Wählerverzeichnis

Über die Wahlberechtigten für Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde ein Wählerverzeichnis. Durch das Wählerverzeichnis wird der Kreis der formell wahlberechtigten Personen festgelegt. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Bei Europawahlen gilt dies außerdem für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger, die auf ihren Antrag hin bei der Europawahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wählerverzeichnis eintragen wurden.

Wahlberechtigte, die nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl eine neue Wohnung im Wahlgebiet begründen oder ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z. B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.  

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.  

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetzeingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei der Gemeindebehörde einlegen.  

Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.  

Wahlberechtigte, die – etwa infolge eines Umzuges kurz vor der Wahl - irrtümlich in mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von ihrem Wahlrecht nur einmal Gebrauch machen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 14 Absatz 4 BWG
§ 17 BWG
§§ 14 - 24 BWO

Europawahl:

§ 6 Absatz 4 EuWG
§ 4 EuWG i.V. m. § 17 BWG
§§ 14 - 18 EuWO

Stand: 13. Februar 2023