Service

Wahlbenachrichtigung

Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen in der Regel vier bis sechs Wochen vor der Wahl. Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl müssen die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Wahlberechtigte, die fristgerecht eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können davon ausgehen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses besteht in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl. Selbstverständlich kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung das Wahllokal aufsuchen. Es besteht dann allerdings die Gefahr, zurückgewiesen zu werden, falls man nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt ist.

Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden. Die äußere Form der Wahlbenachrichtigung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Auf die Möglichkeit der Briefwahl wird in dieser Wahlbenachrichtigung hingewiesen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 19 BWO

Europawahl:

§18 EuWO

Stand: 1. November 2015