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Wahlbeobachtung

Sowohl für das Wahlverfahren der Bundestagswahl als auch der Europawahl gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Jede Person hat das Recht, vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur abschließenden Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Lediglich die Stimmabgabe in der Wahlkabine erfolgt geheim. Eine Anmeldung oder Registrierung als Wahlbeobachterin oder -beobachter ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist. Jedoch kann der Wahlvorstand Personen, die die Durchführung der Wahl stören, aus dem Wahlraum verweisen.

Größer angelegte Wahlbeobachtungsmissionen führt in Deutschland die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) durch. Sie entsendet offizielle Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter.

Für die Auswahl von Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern aus Deutschland, die im Ausland eingesetzt werden, ist das Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (zif) zuständig.

Die öffentliche Kontrolle des Wahlverfahrens dient dem Schutz der Wahlrechtsgrundsätze und soll eine Manipulation der Wahl verhindern.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 10, § 31 BWG
§ 54 BWO

Europawahl:

§ 4 EuWG i.V.m. § 31 BWG, § 10 EuWG
§ 47 EuWO

Stand: 13. Februar 2023