Service

Wahlkabine

Die Wahlkabine muss von der Gemeindebehörde so eingerichtet sein, dass die Wählerinnen und Wähler darin ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten können.

In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.

Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler in der Wahlkabine befindet und nur so lange wie nötig. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Wählerin bzw. der Wähler nicht lesen kann oder den Stimmzettel wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht eigenständig ausfüllen und falten kann. Nur Kleinstkinder dürfen sich mit in der Wahlkabine aufhalten.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 33 Abs. 1 BWG
§ 50, § 56 Abs. 2 BWO

Europawahl:

§ 16 Abs. 2 EuWG
§ 49 Abs. 2 EuWO

Stand: 1. Juni 2016