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Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber

Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber stellen sich in einem Wahlkreis für ein Direktmandat im Bundestag zur Wahl.

Als Bewerberin und Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist (die Zugehörigkeit zu einer Wählergemeinschaft oder Parteilosigkeit ist unschädlich) und wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer bzw. eines Wahlkreisbewerbenden oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Ab der Bundestagswahl 2025 ist für die Zulassung außerdem Voraussetzung, dass für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.

Auch Parteilose können sich als sogenannte Einzelbewerberinnen beziehungsweise -bewerber für ein Direktmandat in einem Wahlkreis zur Wahl stellen, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte desselben Wahlkreises deren Vorhaben durch Unterschrift unterstützen.

Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber.

Rechtsgrundlagen

§ 20, § 21 BWG

Stand: 2. Januar 2024