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Wahlrechtsbescheinigung

Die Bescheinigung des Wahlrechts ist Teil des Formblatts für Unterstützungsunterschriften. Sie dient dem Nachweis, dass die betreffende Person als Wählerin oder Wähler an der Wahl teilnehmen darf.

Bei der Bundestagswahl und bei der Europawahl müssen Wahlvorschläge nicht etablierter Parteien von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mit der Unterstützungsunterschrift bringt eine wahlberechtigte Person zum Ausdruck, dass sie den Wahlvorschlag befürwortet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nur ernsthafte Vorschläge zu Wahl stehen, die eine nennenswerte Zahl von Anhängerinnen und Anhängern haben.

Eine wirksame Unterstützungsunterschrift kann aber nur leisten, wer selbst in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt ist: Wer bei der Bundestagswahl einen Kreiswahlvorschlag unterstützen möchte, muss im betreffenden Wahlkreis, wer eine Landesliste unterstützen möchte, muss im betreffenden Land wahlberechtigt sein. Wer bei der Europawahl eine gemeinsame Liste für alle Länder unterstützen möchte, muss in der Bundesrepublik Deutschland, wer eine Liste für ein Land unterstützen möchte, muss in dem betreffenden Land wahlberechtigt sein. Dass eine Person wahlberechtigt ist, bestätigt die Gemeindebehörde, in der die wahlberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, mit der Bescheinigung des Wahlrechts.

Wer eine Wahlrechtsbescheinigung für einen anderen beantragt – beispielsweise als Wahlvorschlagsträgerin oder Wahlvorschlagsträger –, muss nachweisen, dass die Person, für die die Wahlrechtsbescheinigung beantragt wird, den Wahlvorschlag unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 20 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 BWG
§ 34 Abs. 4 Nr. 3, § 39 Abs. 3 BWO
Anlagen 14 und 21 zur BWO

Europawahl:

§ 9 Abs. 5 EuWG
§ 32 Abs. 3 Nr. 3 EuWO
Anlage 14 zur EuWO

Stand: 13. Februar 2023