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Wahlrechtsgrundsätze

Wahlrechtsgrundsätze formulieren grundlegende Anforderungen an demokratische Wahlen.

Bei der Bundestagswahl und der Europawahl gibt es fünf ausdrücklich geregelte Wahlrechtsgrundsätze: Die Wahl muss allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim erfolgen. Nicht ausdrücklich geregelt, aber als Wahlrechtsgrundsatz ebenfalls anerkannt ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Die Wahlrechtsgrundsätze gelten nicht absolut, sondern können aus zwingenden Gründen eingeschränkt sein.

Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass bei der Bundestagswahl grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger des Staates, bei der Europawahl alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen und Vermögensverhältnissen, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit sowohl als Wählerinnen und Wähler als auch als Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber an der Wahl teilnehmen dürfen.

Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet Direktwahl der Abgeordneten. Die Wählerinnen und Wähler entscheiden über die Wahlvorschläge ohne Dazwischentreten anderer Personen, etwa von Wahlfrauen und Wahlmännern.

Der Grundsatz der freien Wahl drückt aus, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlentscheidung in einem offenen Prozess der freien Meinungsbildung ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen treffen können. Jede Verletzung der Entscheidungsfreiheit ist verboten.

Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert, dass jede Wählerin und jeder Wähler dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme gleiches Gewicht hat. Das wird als Zählwertgleichheit bezeichnet. Außerdem muss jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben. Das wird Erfolgswertgleichheit genannt.

Die geheime Wahl erfordert, dass jede Person ihr Wahlrecht so wahrnehmen kann, dass nicht nachvollziehbar ist, wie sie gewählt hat. Das hat der Staat durch geeignete Maßnahmen wie den Einsatz von Wahlkabinen, einer verdeckten Stimmabgabe und versiegelte Wahlurnen sicherzustellen. 

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verlangt, dass sich die Wahl vor den Augen der Öffentlichkeit vollzieht. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung  sollen öffentlich überprüfbar sein, beispielsweise durch ein Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während des Wahlvorgangs und während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 38 Abs. 1 GG
§ 1 Abs. 1 BWG

Europawahl:

Art. 14 Abs. 3 EUV
Art. 39 Abs. 2 GrCh
Art. 1 Abs. 3 Direktwahlakt
§ 1 EuWG

Stand: 16. Mai 2017